S a t z u n g

des Heimatschutzvereins Hakenberg

§ 1   Name und Sitz

Der am 26.03.1993 gegründete Verein trägt den Namen Heimatschutzverein Hakenberg 1921 e.V.

Er hat seinen Sitz in 33165 Lichtenau-Hakenberg.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2   Zweck

Der Heimatschutzverein Hakenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Wahlspruch des Heimatschutzvereins Hakenberg lautet: „Glaube, Sitte, Heimat“. 

Er will die Liebe zur Heimat fördern, den Gemeinsinn pflegen und den Mitgliedern die Gelegenheit geben, die Freuden eines wahren Volksfestes gemeinsam in rechter Weise zu genießen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Kein Mitglied des Vereins soll durch Zuwendungen oder sonstige Vorteile begünstigt werden.

§ 4   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 5   Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand kann ein

Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dessen Haltung mit den Zielen des Vereins im Widerspruch steht. Es besteht eine Sperrfrist von 2 Jahren. Der Ausscheidende hat keinerlei Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.

§ 6   Wiederaufnahme

Für Mitglieder, die nach einer Unterbrechungszeit wieder neu eintreten, gilt sinngemäß der §3. Bei einer späteren Ehrung werden die Jahre der Unterbrechung nicht angerechnet.

§ 7   Leitung des Vereins

Der Heimatschutzverein Hakenberg wird von dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand geleitet. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

dem Oberst, dem Kassierer und dem Feldwebel.

Dieser vertritt den Verein gemeinschaftlich.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem Fähnrich, dem Platzkommandanten, dem stellvertretenden Oberst, dem Schriftführer und dem Beisitzer.

§ 8   Wahlen

Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für 4 Jahre gewählt.

§ 9   Vereinsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird auf der Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr neu festgesetzt. 

Mitglieder über 70 Jahre sind Ehrenmitglieder und beitragsfrei. 

§ 10   Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um das Wohl des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 20 Mitgliedern durch mit 2/3 Mehrheit gewählten Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 11   Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Jahres statt, in der wichtige Vereinsangelegenheiten wie Jahresprogramm, Vereinsbeitrag, Wahlen usw. beschlossen werden.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Bekanntgabe in der Tageszeitung „Westfälisches Volksblatt“ (lokaler Teil) ein, sowie durch Aushang

an der öffentlichen Anschlagtafel in der Dorfmitte von Hakenberg. Mit der Einladung ist die Bekanntgabe der Tagesordnung zu verbinden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mindestens von 3 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zwecks Genehmigung vorzutragen.

§ 12   Rechnungslegung

Der Kassierer hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen, und diesen auf der Mitgliederversammlung vorzutragen. Aus der Versammlung werden 2 Mitglieder als Kassenprüfer bestimmt, diese berichten der Versammlung über das Ergebnis der Prüfung. Worauf die Versammlung über die Entscheidung des Kassierers einen Beschluß fast (Entlastung des gesamten Vorstandes). Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre bestimmt.

§ 13   Beschlußfassung

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst und in einem Protokoll festgehalten.

§ 14   Termin des Schützenfestes

Das Schützenfest findet alljährlich im Juli/August statt. Es beginnt mit der Schützenmesse und dem Zapfenstreich am Samstag. Das traditionelle Königsschießen findet am Montag nach der Schützenmesse statt. Am Königsschießen dürfen Mitglieder teilnehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufsicht beim Königsschießen obliegt dem Feldwebel oder seines Stellvertreters.

Alle Schützen haben seine Anweisungen zu befolgen.

§ 15   Königswürde

Als König wird das Mitglied proklamiert, das den Vogel abschießt. Er wird sogleich mit den Insignien der Königswürde ausgezeichnet. Das Mitglied hat die Königswürde für ein Jahr – bis zur Proklamation seines Nachfolgers – inne. Der König ist in den 5 auf seine Proklamation folgenden Jahren vom Königsschießen ausgeschlossen, es sei denn, er wird durch Beschluß des Vorstandes zugelassen. Der König und die Königin wählen zwei Königsadjudanten mit Hofdamen.

Wer den Vogel abschießt und die Königswürde nicht annimmt, erhält eine Sperrfrist von 3 Jahren und wird mit einer Buße von 500,00 € belegt. Auf Beschluß des Vorstandes sind Abweichungen möglich.

§ 16   Prinzenorden

Krone, Apfel, Zepter und Bierorden können von allen volljährigen Vereinsmitgliedern abgeschossen werden. Für diese erworbenen Orden werden Schußgelder erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr neu festlegt.

§ 17   Eintritt

Die Höhe des Eintrittspreises wird auf der Mitgliederversammlung alljährlich beschlossen.

§ 18   Letztes Geleit

Der Heimatschutzverein gibt verstorbenen Mitgliedern mit einer Fahnenabordnung das letzte Geleit.

§ 19   Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen oder Auflösung des Heimatschutzvereins bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei einer etwaigen Auflösung müssen 2/3 aller Mitglieder anwesend sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit

von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 aller Mitglieder anwesend, ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Auch in diesem Fall ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluß erforderlich.

Bei Auflösung des Heimatschutzvereins Hakenberg oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lichtenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Hakenberg, 33165 Lichtenau zu verwenden hat.

Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und mit den Sachwerten wie Fahnen, Königin- und Königssilber, Degen, Schärpen, sowie Urkunden und Protokollbücher der Stadt Lichtenau treuhänderisch zur Aufbewahrung zu übergeben. Im Falle der Neugründung eines Heimatschutzvereines mit gleicher Zielsetzung hat die Stadt Lichtenau dieses an den neugegründeten Heimatschutzverein herauszugeben.

§ 20   Beschluß

Die Satzung des Vereins erhält aufgrund der Mitgliederversammlung vom 17.01.2015 eine Neufassung und tritt am selben Tage in Kraft.

Hakenberg, den 17.01.2015

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Oberst                                          Kassierer                                     Feldwebel       

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Schriftführer                               Fähnrich                                      stellv. Oberst 

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Platzkommandant                       Beisitzer